Berufszulassung Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler

Für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler gelten seit 01. August 2018 neue Regelungen.

Berufszulassung für Wohnimmobilienverwalter und ImmobilienmaklerBundesregierung führte zum 1. August 2018 die neue Regelung ein.

Erlaubnisplicht:

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurden für Wohnimmobilienverwalter erstmals eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung eingeführt. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.  

Weiterbildungspflicht:

Darüber hinaus schreibt das Gesetz für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung vor.  

Berufshaftpflichtversicherung:

Die Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung vom 9. Mai 2018 (BGBl. I S. 550) regelt die Einzelheiten, insbesondere zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter und zur Ausgestaltung der neuen Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter.  

Stichtag 1. August 2018

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 23. Oktober 2017 die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eingeleitet. Bis zum 22. November 2017 konnten Stellungnahmen eingereicht werden. Die Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.  

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Fakten zur Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter:

Worum geht es?

Die Berufszulassung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler wird zum 1. August 2018 neu geregelt. Während die Berufszulassung des Immobilienmaklers schon seit Jahren in der Gewerbeordnung geregelt ist, war die gewerbliche Verwaltung von Eigentums- oder Mietwohnungen bisher erlaubnisfrei und lediglich anmeldepflichtig. Mit dem neuen Gesetz wird nun auch für die Berufsgruppe der Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnispflicht eingeführt.

Wer gilt überhaupt als Wohnimmobilienverwalter?

Das Gesetz fasst unter dem neu eingeführten Begriff des Wohnimmobilienverwalters folgende gewerbliche Tätigkeiten zusammen:
  • Wohnungseigentumsverwaltung („WEG-Verwaltung“)
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder
  • „Mietverwaltung“
Die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Dritte (Eigentümer). Welche Voraussetzungen gibt es für die Erlaubniserteilung? Für die Erlaubniserteilung müssen Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler u. a.
  • ihre persönliche Zuverlässigkeit und
  • geordnete Vermögensverhältnissen achweisen.
Wohnimmobilienverwalter müssen darüber hinaus als weitere Voraussetzung den Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden erbringen.

Welche Behörde ist zuständig?

In Niedersachsen und Schleswig-Holstein sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. In allen anderen Bundesländern sind es die für die Gewerbetreibenden örtlich zuständigen Gewerbeämter.

Gilt eine Übergangsfrist?

Die Übergangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem 1. August 2018 bereits tätig sind, läuft bis zum 1. März 2019.

Ab wann wird diese neue Pflichtversicherung benötigt?

Spätestens mit dem Antrag auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis wird der Versicherungsschutz benötigt.

Wie wird der Nachweis über den Versicherungsschutz erbracht?

Der Nachweis gegenüber der Erlaubnisbehörde erfolgt durch Vorlage einer mit den beteiligten Wirtschaftskreisen abgestimmten Versicherungsbestätigung. Diese darf bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Wird es eine zentrale Registerstelle geben?

Entgegen der Forderung der Versicherungswirtschaft hat sich der Gesetzgeber gegen eine zentrale Registerstelle ausgesprochen. Damit ERGO die gesetzlichen Anzeigepflichten erfüllen kann, ist es erforderlich, dass uns die zuständige Gewerbebehörde mitgeteilt wird.

Genügt die bisherige Berufshaftpflichtversicherung für Immobilienverwalter?

Nein! Die bisherigen Berufshaftpflichtversicherungen für Immobilienverwalter oder Haus und Grundstücksverwalter entsprechen nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen.

Wie sieht der erforderliche Versicherungsschutz aus?

Der erforderliche Umfang der Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden wird in der überarbeiteten Makler- und Bauträgerverordnung geregelt, die ebenfalls am 1. August 2018 in Kraft tritt. Danach muss die Berufshaftpflichtversicherung u. a.
  • eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufweisen
  • Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter sowie durch die Einschaltung von Erfüllungsgehilfen ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren
  • Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte
  • so gestaltet sein, dass keine Ausschlüsse enthalten sind, die marktunüblich sind oder dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung zuwiderlaufen

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